Vorläufige Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Weiden ermittelten Überschwemmungsgebietes an der Naab (Gewässer 1. Ordnung) im Bereich der Stadt Nabburg:
Das Landratsamt Schwandorf hat in seinem Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Nr. 14 vom 05.08.2011 die "Bekanntmachung zur vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Weiden ermittelten Überschwemmungsgebiets an der Naab (Gewässer 1. Ordnung) in der Stadt Nabburg, der Gemeinde Stulln und der Gemeinde Schwarzach b. Nabburg (alle Landkreis Schwandorf)" veröffentlicht. In dieser Bekanntmachung wird auf folgendes hingewiesen:
Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes − BayWG).
Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser − HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird im statistischen Mittel in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.
Für die Naab im Landkreis Schwandorf (Fluss-km 66,420 – 79,220) wurde das Überschwemmungsgebiet berechnet und in den anliegenden Übersichtsplänen dargestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung handelt.
Die bei einem Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind in einem Übersichtslageplan (Anlage 1) und in Übersichtskarten M = 1:15.000 (Anlage 1.1) schraffiert und dunkelblau eingefasst. Detailkarten im Maßstab 1:2.500 können im Landratsamt Schwandorf, bei der Verwaltungsgemeinschaft Nabburg und bei der Verwaltungsgemeinschaft Schwarzenfeld täglich während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden:
Landratsamt Schwandorf (Zi.-Nr. 235)
Mo/Di/Mi/Do: 8.00 Uhr – 15.30 Uhr
Fr: 8.00 Uhr – 12.00 Uhr
Verwaltungsgemeinschaft Nabburg
Mo/Di: 8.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr
Mi: 8.00 – 12.00 Uhr
Do: 8.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 18.00 Uhr
Fr: 8.00 – 12.00 Uhr
Verwaltungsgemeinschaft Schwarzenfeld
Mo/Mi/Fr: 8.00 – 12.00 Uhr
Di: 8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr
Do: 8.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 18.00 Uhr
Mit dieser Bekanntmachung gelten die als Überschwemmungsgebiet dargestellten Flächen als vorläufig gesicherte Gebiete. Damit sind insbesondere folgende Rechtswirkungen verbunden:
Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet ist gemäß § 78 Abs. 1 WHG untersagt
- die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften,
- die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs,
- die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
- das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
- die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
- das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
- das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen,
- die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.
Das Landratsamt Schwandorf kann abweichend von der o. g. Nr. 1 die Ausweisung neuer Baugebiete unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG zulassen.
Das Landratsamt Schwandorf kann abweichend von der o. g. Nr. 2 die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs zulassen, wenn im Einzelfall das Vorhaben
- die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
- den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
- den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
- hochwasserangepasst ausgeführt wird
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Das Landratsamt Schwandorf kann abweichend von den o. g. Nrn. 3 bis 8 Maßnahmen zulassen, wenn
- Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
- eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind
oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können.
Die vorläufige Sicherung ist Grundlage für weitere Entscheidungen des Landratsamts über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets durch Rechtsverordnung. Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Im begründeten Einzelfall kann die Frist von der Kreisverwaltungsbehörde höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden (vgl. hierzu Art. 47 Abs. 3 BayWG).
Nach § 19 Abs. 1 VAwS – Anlagenverordnung - sind Betreiber oberirdischer Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B im Überschwemmungsgebiet verpflichtet, ihre Anlagen vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung durch einen Sachverständigen nach § 18 VAwS überprüfen zu lassen. Bereits in Betrieb genommene Anlagen dieser Art sind im Überschwemmungsgebiet innerhalb von zwei Jahren nach ortsüblicher Bekanntmachung der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets einmalig durch Sachverständige nach § 18 VAwS überprüfen zu lassen.
Beispiele für derartige Anlagen der Gefährdungsstufe B: oberirdische Heizöllageranlagen mit einem Gesamtvolumen von 1000 l bis 10000 l; oberirdische, landwirtschaftliche Eigenverbrauchstankstellen für Dieselkraftstoff mit einem Gesamtvolumen von 1000 l bis 10000 l; oberirdische Altöllagerung bei öffentlichen Tankstellen mit einem Gesamtvolumen von 100 l bis 1000 l.
Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die bereits bisher einer Prüfpflicht nach der Anlagenverordnung unterlegen haben, sind gehalten, den Sachverständigen bei der nächsten Anlagenüberprüfung auf die erfolgte vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets hinzuweisen.
Weitere Informationen:
Alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete werden im Internet unter der Adresse http://www.lfu.bayern.de/wasser/fachinformationen/iueg/index.htm im „Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern“
sowie landkreisbezogen im "Umweltinformationssystem des Landkreises Schwandorf" unter der Adresse http://gis.landkreis-schwandorf.de/umwelt für die Öffentlichkeit dokumentiert. Dort sind jeweils auch weitere Informationen über Überschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten.
Schwandorf, 29.07.2011
Landratsamt Schwandorf
Liedtke
Landrat
Link:
Amtsblatt für den Landkreis Schwandof Nr. 14 vom 05.08.2011
Ansprechpartner bei der Stadt Nabburg:
Dipl. Verwaltungswirt (FH)
Geschäftsleitung / Leiter Bauamt
Oberer Markt 16
92507 Nabburg
Bauleitplanung
Oberer Markt 16
92507 Nabburg
(jf)